Satzung - Akamus-Freunde

22 Jahre Akamus-Freunde
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Satzung

Verein

Satzung vom 12.03.2003

der “Freunde und Förderer der Akademie für Alte Musik Berlin”

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der Akademie für Alte Musik Berlin”  Die Vereinsgründung wird angestrebt. Der Verein wird nach der Anmeldung im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg den Zusatz e.V. tragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Der Verein hat die Aufgabe, die “Akademie für Alte Musik Berlin”
a) durch finanzielle Zuwendung, Sachzuwendung und organisatorische Mithilfe
b) bei der Darstellung in der Öffentlichkeit und in den Medien,
c) bei der Organisation von Konzerten, gegebenenfalls auch als Veranstalter, zu
unterstützen.
Insbesondere wird dies erzielt durch das Herstellen von Informationsmaterial über das Orchester. Dieses wird bei Konzerten der Akademie für Alte Musik Berlin ausgegeben. Eine Homepage und gedruckte Mitteilungsblätter des Vereins sollen über das Vereinsleben und das Orchester informieren. Für Noten, Musikinstumente o.ä. Anschaffungen werden Zuschüsse gewährt. Der Verein unterstützt das Auffinden und Aufbereiten alter Noten zur Aufführung.

2. Der Verein will den Kontakt zum Orchester, seinen Mitgliedern und den Vereinsmitgliedern unterhalten und vertiefen.
Insbesondere wird dies durch die Organisation von öffentlichen Generalproben und Gesprächsrunden erreicht.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder um die “Akademie für Alte Musik Berlin” verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder - bei juristischen Personen - Verlust der Rechtsfähigkeit.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Beitragsordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
a) die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b) Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Entlastung des Vorstands (am Ende der Wahlperiode),
d) den Vorstand zu wählen,
e) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
f) den Kassenprüfer zu wählen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehört und nicht Angestellter des Vereins sein darf.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 9 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:
a) Bericht des Vorstands,
b) Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstands, (am Ende der Wahlperiode)
d) Wahl des Vorstands,
e) Wahl eines Kassenprüfers,
f) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
g) (bei Bedarf) Festsetzung und Verabschiedung der Beitragsordnung,
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit von mindestens 10 % der Stimmberechtigten erforderlich. Kommt es zu keiner Beschlussfähigkeit, wird nach sechs Wochen eine zweite Versammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein Vorsitzender
b) ein stellvertretender Vorsitzender
c) ein Schatzmeister
d) und höchstens vier weitere Mitglieder.

1. Einer Person können auch kommissarisch mehrere Aufgaben übertragen werden.Der Vorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Kassenprüfer

Durch die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der “Akademie für Alte Musik Berlin” zu, welche es im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat. Bei Unmöglichkeit dieser Bestimmung ist das Vereinsvermögen gemeinnützig zu verwenden.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

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