Satzung
Verein
Satzung
der „Freunde und Förderer der Akademie für Alte Musik Berlin e.V.“
Neufassung, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 14. Oktober 2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Akademie für Alte Musik Berlin e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Vereinszweck ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Förderung des gemeinnützigen Vereins Akademie-Konzerte e.V., steuerlich geführt beim Finanzamt für Körperschaften I, Steuernummer: 27/648/52884.
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) finanzielle Zuwendungen an den Verein Akademie-Konzerte, Sachzuwendungen und sonstige Unterstützungen diesen Verein betreffend
b) die Unterstützung gemeinnütziger Kultur- und Bildungsangebote der Akademie für Alte Musik Berlin
c) die Förderung von Renaissance-, barocker und klassischer Musik (Alter Musik), um dieses reiche kulturelle Erbe einem breiten Publikum zugänglich zu machen
d) die Organisation von Konzertveranstaltungen, sonstigen kulturellen Veranstaltungen und Besichtigungen, gegebenenfalls auch als Veranstalter
e) die Vergabe von musikwissenschaftlichen Forschungsaufträgen
f) die Förderung von bedürftigen musikalischen Nachwuchskräften.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
3. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder um die Pflege barocker und klassischer Musik verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.
§ 7 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber / der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder – bei juristischen Personen – Verlust der Rechtsfähigkeit.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Beitragsordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist, und wobei diesem unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben ist, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
a) die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
c) Entlastung des Vorstands (am Ende der Wahlperiode),
d) den Vorstand zu wählen,
e) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
f) die Kassenprüfer zu wählen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und nicht Angestellter des Vereins sein darf.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahrs, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform (z.B. durch einfache E-Mail oder durch nicht persönlich unterschriebenen Serienbrief) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 11 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:
a) Bericht des Vorstands,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands, (am Ende der Wahlperiode)
d) Wahl des Vorstands,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
g) (bei Bedarf) Festsetzung und Verabschiedung der Beitragsordnung,
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 12 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit von mindestens 10 % der Stimmberechtigten erforderlich. Kommt es zu keiner Beschlussfähigkeit, wird nach sechs Wochen eine zweite Versammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein Vorsitzender
b) ein stellvertretender Vorsitzender
c) ein Schatzmeister
d) und höchstens vier weitere Mitglieder.
2. Einer Person können auch kommissarisch mehrere Aufgaben übertragen werden. Der Vorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen.
3. Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern sind zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand darf auf die Person bezogen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
3.a. Für die Mitglieder des Vorstands, die dem Vorstand am 03. Juli 2023 angehörten, gilt die zeitliche Begrenzung des Abs. 3 S. 3 ab dem Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung laufenden Wahlperiode.
4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
5. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 14 Kassenprüfer
Durch die ordentliche Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein “Akademie-Konzerte e.V.” der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.